- Zweifel am Erhalt einer EEG-Vergütung
- EEG-Vergütung 2012
Zweifel am Erhalt einer EEG-Vergütung für Motoren mit Pflanzenöl und Wasser-/Wasserstoff-Zumischung durch Legal Opinion bestätigt
Keine EEG-Vergütung für Wunder-Effizienz-BHKW?!
Vor einigen Wochen wurde die Rechtsanwaltsgesellschaft Maslaton vom BHKW-Infozentrum um eine erste rechtliche Einschätzung (Legal Opinion) betreffend der Konformität einer EEG-Vergütung von Pflanzenöl-BHKW mit Wasserstoffnutzung gebeten. Die Inhalte dieser rechtlichen Ersteinschätzung veröffentlichen wir in Absprache mit dem Ersteller (Maslaton Rechtanwaltsgesellschaft mbH) in der nun folgenden Zusammenfassung:
Zu untersuchen war, ob die Zugabe von Wasser bzw. Wasserstoff zum eigentlichen Brennstoff (Pflanzenöl) gemäß EEG 2009 vergütungsfähig ist oder aber unter Berücksichtigung des im EEG vorgesehenen Ausschließlichkeitsprinzips insgesamt der Zahlung einer Einspeisevergütung für den erzeugten Strom entgegen steht. Dabei wurde in Bezug auf die Produktion des Wasserstoffes zwischen einer im BHKW-Prozess integrierten Thermolyse und einer Elektrolyse unterschieden.
Wasserstoffgewinnung durch Thermolyse
Maßgeblich für die Vergütungsfähigkeit des beigemischten Wasseranteils im Sinne des § 27 Abs. 1 EEG 2009 ist die Frage, ob es sich bei dem Wasser bzw. Wasserstoff, der dem Verbrennungsvorgang zugegeben wird, um Biomasse im Sinne der BiomasseV handelt. Gemäß §2 Abs. 1 BiomasseV sind unter Biomasse im Sinne der Verordnung Energieträger aus Phyto- und Zoomasse zu verstehen. Hierzu gehören ausdrücklich auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte. Bei dem zur Stromerzeugung eingesetzten Wasserstoff, der mittels Thermolyse aus dem Wasser gewonnen wird, handelt es sich allenfalls um ein mittelbares und kein unmittelbares Folgeprodukt von Phytomasse. Ob auch mittelbare Folgeprodukte, soweit ihr Energieinhalt ausschließlich aus Biomasse stammt, vom Biomassebegriff umfasst sind oder vielmehr §2 Abs. 1 Satz 2 BiomasseV eine Unmittelbarkeit im Sinne einer direkten stofflichen Umwandlung voraussetzt, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Auch in der Begründung zur Verordnung und in der einschlägigen Literatur finden sich keine Hinweise darauf, wie §2 Abs. 1 Satz 2 BiomasseV auszulegen ist.
Grundlegende Voraussetzung einer solchen Argumentation ist jedoch, dass der Energieinhalt des entstandenen und im Anschluss verbrannten Wasserstoffs tatsächlich ausschließlich aus der zugeführten Biomassewärme und damit (mittelbar) aus Phytomasse stammt. Bei den versprochenen Wirkungsgraden von über 100% bezogen auf das eingesetzte Pflanzenöl spricht nach dem Energieerhaltungssatz jedoch einiges dafür, dass der Energieinhalt des verbrannten Wasserstoffes nicht vollständig aus dem eingesetzten Pflanzenöl stammt. Sollte der Energiegehalt des Wasserstoffes den der zugeführten Biomasse tatsächlich übersteigen, wäre dies ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsprinzip des §27 Abs. 1 EEG 2009.
Die neunseitige Legal Opinion kommt daher zu dem Ergebnis:
Wenngleich sich Argumente dafür finden lassen, den unter Zuführung von Biomassewärme gewonnenen und zur Verbrennung eingesetzten Wasserstoff als Biomasse im Sinne der BiomasseV einzustufen, bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten und Zweifel, ob dies im Streitfall gerichtsfest wäre. (…) Zudem würde dies nach der hier aufgezeigten Argumentation stets voraussetzen, dass der Energieinhalt des Wasserstoffs ausschließlich aus der zugeführten Biomassewärme resultiert.
Wasserstoffgewinnung durch Elektrolyse
Bei der eingesetzten Elektrolyse zur Wasserstoffgewinnung stellen sich im Ergebnis dieselben Fragen, sofern der Strom der Pflanzenöl-BHKW-Anlage zur Elektrolyse verwendet wird. Auf die bestehenden Rechtsunsicherheiten und möglichen Gegenargumente wurde bereits hingewiesen.
Die durch Herrn Prof. Dr. Martin Maslaton und Frau Dr. Manuela Koch erstellte neun Seiten umfassende rechtliche Ersteinschätzung bestätigt uns in den bereits im Frühjahr 2010 geäußerten Zweifeln an einem risikolosen Erhalt einer EEG-Vergütung für Investment-Projekte, bei denen Pflanzenöl-BHKW mit Wasser-/Wasserstoff-Zumischung und Wirkungsgraden von angeblich über 100% betrieben werden.
Außerdem sei darauf verwiesen, dass die EEG-Vergütung unabhängig der oben heraus gestellten Problematik nur in Betracht gezogen werden kann, wenn das eingesetzte Pflanzenöl den Kriterien der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) entspricht. Die in der BioSt-NachV aufgestellten Standards und geforderten Nachweise sind nicht zu verwechseln mit den Qualitätsstandards für Rapsöl gemäß DIN V 51605 oder Weihenstephan (05/2000).
Keine EEG-Vergütung für Pflanzenöl-BHKW ab 2012
Am 30. Juni 2011 nahm der Bundestag in 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung mit Koalitionsmehrheit gegen das Votum der Opposition an. Am 08. Juli stimmte der Bundesrat dem neuen EEG 2012 zu.
Das neue EEG, das am 01.01.2012 in Kraft tritt, sieht den kompletten Wegfall der EEG-Vergütung für neue Pflanzenöl-BHKW ab 2012 vor. Basis für diese Entscheidung war der am 03. Mai 2011 veröffentlichte „Erfahrungsbericht 2011 zum Erneuerbare-Energien Gesetz“.
Wörtlich heißt es in den relevanten Textpassagen des EEG-Erfahrungsberichtes: „Auch BHKWs zur Stromerzeugung aus Pflanzenöl (PÖL-BHKWs) profitieren vom Nawaro und vom KWK-Bonus. Etwa 80 % dieser Anlagen erhalten derzeit beide Boni. Aufgrund der hohen Marktpreise für Pflanzenöle stagnierte der Anlagenzubau in 2009 und 2010 im Vergleich zu den Vorjahren. Die Rohstoffkosten haben einen Anteil von bis zu 85 % der Stromgestehungskosten von PÖL-BHKW. Damit sind die Preisrisiken beim Betrieb dieser Anlagen deutlich höher als bei gasförmigen oder festen Bioenergieträgern.
Zum 01. Januar 2011 ist die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) wirksam geworden. Sie setzt die Nachhaltigkeitsanforderungen zu THG-Bilanzen und dem Schutz ökologisch wertvoller Flächen der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie an die Stromerzeugung aus flüssiger Biomasse um. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Kontrolle und Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen zuständig, welche die Nachhaltigkeitszertifizierung durchführen. Derzeit sind bereits 29 Zertifizierungsstellen und 3 Zertifizierungssysteme (Stand: 06.04.2011) für diese Tätigkeit anerkannt, die Ausstellung von Zertifikaten und Nachhaltigkeitsnachweisen ist bereits im Laufe des Jahres 2010 angelaufen. Die BioSt-NachV sieht darüber hinaus die Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen anderer Mitgliedsstaaten vor. Damit wirkt dieser Regelungsmechanismus steuernd darauf, auf welchen Flächen der Biomasseanbau gefördert werden kann (direkte Landnutzungsänderungen), löst aber nicht grundsätzlich das Problem der Flächenkonkurrenzen, da von diesen Nachhaltigkeitskriterien keine Signalwirkung auf den Umfang der Flächeninanspruchnahme ausgeht. Diese derzeit geltenden Kriterien bieten auch noch keinen Schutz vor sogenannten indirekten Landnutzungsänderungen, wenn z. B. flüssige Brennstoffe auf zulässigen Flächen unter Verdrängung der bisherigen Nutzung erzeugt werden, während die herkömmlichen Nutzungen in ökologisch sensible Bereiche abwandern.
Für typische Bioenergieanlagen zur Verstromung fester, flüssiger und gasförmiger Bioenergieträger wurden Stromgestehungskosten berechnet. Dabei wurde ein durchschnittlicher Wärmeerlös von 3 ct/kWhth unterstellt. Die in der Praxis tatsächlich erzielbaren Wärmeerlöse beeinflussen wesentlich die Höhe der Stromgestehungskosten und somit die Wirtschaftlichkeit der Anlagen. Die Höhe der Wärmeerlöse ist bundesweit sehr verschieden und hängt zudem auch von den jeweiligen Anlagenkonzepten ab. Dabei ist zu beachten, dass die EEG-Vergütung und insbesondere der KWK-Bonus die Höhe der erzielbaren Wärmeerlöse negativ beeinflussen können.
Bei flüssigen Bioenergieträgern weisen die Stromgestehungskosten eine große Bandbreite auf. Dies ist insbesondere auf die Schwankungen des Preisniveaus der Rohstoffe Palmöl und Rapsöl zurückzuführen. Bei keinem der betrachteten Modellfälle ist derzeit ein kostendeckender Betrieb möglich.
Der Pflanzenöleinsatz in der Stromerzeugung hat sich aufgrund stark schwankender Marktpreise als problematisch erwiesen, nicht zuletzt weil die Nutzung von Pflanzenölen zur Stromerzeugung und zur Kraftstoffbereitstellung durch unterschiedliche Mechanismen angereizt wird und damit auf Marktveränderungen nicht in jeweils gleichem Maße reagiert werden kann. Eine dauerhafte Wirtschaftlichkeit der Anlagen wäre nur durch eine signifikante Erhöhung der Vergütung sicherzustellen, die dem Ziel der Kostensenkung entgegensteht. Die Stromerzeugung aus Pflanzenölen und anderer flüssiger Biomasse wird daher künftig bei Neuanlagen nicht mehr vergütet.“






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