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Keine EEG-Vergütung für Pflanzenöl-BHKW ab 2012


Am 30. Juni 2011 nahm der Bundestag in 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung mit Koalitionsmehrheit gegen das Votum der Opposition an. Am 08. Juli stimmte der Bundesrat dem neuen EEG 2012 zu.

Das neue EEG, das am 01.01.2012 in Kraft tritt, sieht den kompletten Wegfall der EEG-Vergütung für neue Pflanzenöl-BHKW ab 2012 vor. Basis für diese Entscheidung war der am 03. Mai 2011 veröffentlichte „Erfahrungsbericht 2011 zum Erneuerbare-Energien Gesetz“.

Wörtlich heißt es in den relevanten Textpassagen des EEG-Erfahrungsberichtes: „Auch BHKWs zur Stromerzeugung aus Pflanzenöl (PÖL-BHKWs) profitieren vom Nawaro und vom KWK-Bonus. Etwa 80 % dieser Anlagen erhalten derzeit beide Boni. Aufgrund der hohen Marktpreise für Pflanzenöle stagnierte der Anlagenzubau in 2009 und 2010 im Vergleich zu den Vorjahren. Die Rohstoffkosten haben einen Anteil von bis zu 85 % der Stromgestehungskosten von PÖL-BHKW. Damit sind die Preisrisiken beim Betrieb dieser Anlagen deutlich höher als bei gasförmigen oder festen Bioenergieträgern.
Zum 01. Januar 2011 ist die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) wirksam geworden. Sie setzt die Nachhaltigkeitsanforderungen zu THG-Bilanzen und dem Schutz ökologisch wertvoller Flächen der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie an die Stromerzeugung aus flüssiger Biomasse um. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Kontrolle und Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen zuständig, welche die Nachhaltigkeitszertifizierung durchführen. Derzeit sind bereits 29 Zertifizierungsstellen und 3 Zertifizierungssysteme (Stand: 06.04.2011) für diese Tätigkeit anerkannt, die Ausstellung von Zertifikaten und Nachhaltigkeitsnachweisen ist bereits im Laufe des Jahres 2010 angelaufen. Die BioSt-NachV sieht darüber hinaus die Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen anderer Mitgliedsstaaten vor. Damit wirkt dieser Regelungsmechanismus steuernd darauf, auf welchen Flächen der Biomasseanbau gefördert werden kann (direkte Landnutzungsänderungen), löst aber nicht grundsätzlich das Problem der Flächenkonkurrenzen, da von diesen Nachhaltigkeitskriterien keine Signalwirkung auf den Umfang der Flächeninanspruchnahme ausgeht. Diese derzeit geltenden Kriterien bieten auch noch keinen Schutz vor sogenannten indirekten Landnutzungsänderungen, wenn z. B. flüssige Brennstoffe auf zulässigen Flächen unter Verdrängung der bisherigen Nutzung erzeugt werden, während die herkömmlichen Nutzungen in ökologisch sensible Bereiche abwandern.
Für typische Bioenergieanlagen zur Verstromung fester, flüssiger und gasförmiger Bioenergieträger wurden Stromgestehungskosten berechnet. Dabei wurde ein durchschnittlicher Wärmeerlös von 3 ct/kWhth unterstellt. Die in der Praxis tatsächlich erzielbaren Wärmeerlöse beeinflussen wesentlich die Höhe der Stromgestehungskosten und somit die Wirtschaftlichkeit der Anlagen. Die Höhe der Wärmeerlöse ist bundesweit sehr verschieden und hängt zudem auch von den jeweiligen Anlagenkonzepten ab. Dabei ist zu beachten, dass die EEG-Vergütung und insbesondere der KWK-Bonus die Höhe der erzielbaren Wärmeerlöse negativ beeinflussen können.
Bei flüssigen Bioenergieträgern weisen die Stromgestehungskosten eine große Bandbreite auf. Dies ist insbesondere auf die Schwankungen des Preisniveaus der Rohstoffe Palmöl und Rapsöl zurückzuführen. Bei keinem der betrachteten Modellfälle ist derzeit ein kostendeckender Betrieb möglich.
Der Pflanzenöleinsatz in der Stromerzeugung hat sich aufgrund stark schwankender Marktpreise als problematisch erwiesen, nicht zuletzt weil die Nutzung von Pflanzenölen zur Stromerzeugung und zur Kraftstoffbereitstellung durch unterschiedliche Mechanismen angereizt wird und damit auf Marktveränderungen nicht in jeweils gleichem Maße reagiert werden kann. Eine dauerhafte Wirtschaftlichkeit der Anlagen wäre nur durch eine signifikante Erhöhung der Vergütung sicherzustellen, die dem Ziel der Kostensenkung entgegensteht. Die Stromerzeugung aus Pflanzenölen und anderer flüssiger Biomasse wird daher künftig bei Neuanlagen nicht mehr vergütet.